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Ausgleichsansprüche bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Ausgleichsansprüche bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

 

Trennt sich ein Paar einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so fehlt es an einer speziell auf diesen Fall zugeschnittenen gesetzlichen Regelung. Anders als bei einer Trennung von Ehepaaren gibt es keine gesetzliche Haushaltsteilungsregelung und es gibt auch kein Zugewinnausgleichsverfahren. Allerdings stehen nicht miteinander verheiratete Paare auch nicht mehr ohne Ausgleichsansprüche vollkommen schutz- bzw. rechtlos.

Der BGH entschied bereits mit Urteil vom 09.07.2008, AZ: XII ZR 179/05, dass im Falle einer Trennung Ausgleichsansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht kommen können. In dem zugrundeliegenden Fall war ein Paar nach zehnjähriger Lebensgemeinschaft in das Haus der Frau eingezogen, das in ihrem Alleineigentum stand. Der Mann hatte nach seinen Angaben erhebliche Arbeitsleistungen und Geld in das Haus investiert.

Ob und in welcher Höhe Ausgleichsansprüche in Betracht kommen, muss in jedem Einzelfall geprüft und beantwortet werden.

Mit den Haushaltsgegenständen verhält es sich so, dass die Gegenstände, die ein Partner mit in die Beziehung gebracht hat, ihm auch weiterhin gehören. Insoweit gibt es hier keinen Unterschied zu der Regelung, die es für Ehegatten gibt.

Zu unterscheiden ist der Fall allerdings von der Konstellation, dass Gegenstände während der Lebensgemeinschaft als Miteigentum angeschafft werden. Diesbezüglich gibt es keine Haushaltsverordnung oder eine sonstige gesetzliche Regelung, die das Schicksal dieser Dinge regelt. Sofern keine Naturalteilung möglich oder gewollt ist, bleibt im Grunde nur die Möglichkeit des Verkaufs und der anschließenden Teilung des Erlöses.

Bei einer gemeinsamen Kreditaufnahme sind die Partner in der Regel Gesamtschuldner und haben den Kredit auch nach der Trennung weiterhin in der Form zu bedienen, wie es schon während des Bestehens der Partnerschaft der Fall war. Zahlt einer der Partner den Kredit trotz anderslautender Vereinbarung allein zurück, so hat er gegen den anderen Teil einen Ausgleichsanspruch.

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