Auskunftsanspruch des nicht betreuenden Elternteils
Gemäß § 1686 BGB steht jedem Elternteil bei Vorliegen eines berechtigen Interesses ein Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Der Auskunftsanspruch besteht unabhängig vom Sorge- und Umgangsrecht.
Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterreichten.
Der Elternteil, der Auskunft verlangt, verliert den Anspruch auf Auskunft auch nicht schon dann, wenn er sich jahrelang nicht um das Kind gekümmert hat. Der Auskunftsanspruch entfällt aber dann, wenn sich der auskunftsbegehrende Elternteil die Auskunft in zumutbarer Weise auch auf andere Weise verschaffen kann oder wenn er Zwecke verfolgt, die mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren sind.