Fristlose Kündigung auch bei älteren Mietrückständen möglich
Der BGH hat sich im Urteil vom 13.07.2016 mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine auf § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchst.b BGB (Zahlungsrückstand) gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unwirksam ist, wenn sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt. Diese Frage wurde durch den BGH verneint.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Regelung verzichtet, nach welcher der Vermieter die Kündigung innerhalb einer „angemessenen Zeit“ ab Kenntnis des Kündigungsgrundes auszusprechen habe.
In der zu entscheidenden Sache war die Kündigung mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes erfolgt. Die Vorinstanz hatte die Räumungsklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts abgewiesen mit der Begründung, die Kündigung sei nicht „in angemessener Zeit“ erfolgt.
Der BGH machte mit seinem Urteil nun deutlich, dass diese Rechtsauffassung keine Stütze im Gesetz findet, weshalb eine fristlose Kündigung auch bei älteren Mietrückständen möglich sei.
Damit darf allerdings nicht angenommen werden, dass eine fristlose Kündigung, die auf Zahlungsrückstände gestützt wird, zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Kündigungsrecht nach wie vor verwirkt werden. Ob die Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen, ist sodann gesondert zu prüfen.