Kindesunterhalt
Anwalt für Kindesunterhalt Recklinghausen
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, woraus folgt, dass sowohl die Eltern ihren Kindern (Kindesunterhalt) als auch die Kinder ihren Eltern unterhaltspflichtig sind (Elternunterhalt).
Sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder können unterhaltsberechtigt sein.
Für die Höhe des Unterhalts kann als Richtlinie die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden, die jährlich aktualisiert wird. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie dar, wird aber von den Familiengerichten als Grundlage für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere / höhere Gruppen angemessen sein.
Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig, wobei derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, seinen Unterhaltsbeitrag durch die Pflege und Erziehung des Kindes leistet (Naturalunterhalt), während der andere Teil einen angemessenen Barunterhalt schuldet.
Den Kindern ist Unterhalt grundsätzlich bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (wozu auch ein Studium zählt) zu gewähren. Das Kind hat seinerseits alles zu tun, um seine Ausbildung mit dem geboten Fleiß und der erforderlichen Zielstrebigkeit zu betreiben und dies auf Verlangen der unterhaltsverpflichteten Elternteil auch nachzuweisen, denn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Verpflichtung des Kindes, seine Ausbildung zügig zu betreiben. Ein „Bummelstudium“ müssen die Eltern nicht unterstützen. Eine Umorientierung zu einem anderen Studienfach oder zu einer anderen Ausbildung kann aber ggfs. tolerabel sein.
Die Unterhaltsverpflichtung ist unabhängig von der elterlichen Sorge. Das bedeutet, dass auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil unterhaltspflichtig ist.