Namensänderung des Kindes
Der Familienname des Kindes kann geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der Antrag ist gem. § 5 NamÄndG schriftlich oder zu Protokoll der unteren Verwaltungsbehörde (i. d. Regel das Standesamt) zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen seines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.
Erforderlich ist, dass der leibliche Vater zustimmt. Stimmt er nicht zu, kann seine Zustimmung durch das Familiengericht auf Antrag ersetzt werden. Dies wird das Familiengericht aber nur dann veranlassen, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der überwiegenden Obergerichte dann der Fall, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären. Ob dies der Fall ist richtet sich nach einer Gesamtbewertung aller konkreten Umstände.
Bevor ein gerichtliches Verfahren im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Standesamtes oder im Falle der Weigerung des leiblichen Vaters zur Erteilung der Zustimmung eingeleitet wird, sollte durch einen Rechtsanwalt im konkreten Fall geprüft werden, ob dieses Verfahren Aussicht auf Erfolg bietet.