Rechtsprechung des BGH
Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 296 /15:
Fristlose Kündigung auch bei älteren Mietrückständen möglich
Der BGH hat sich im Urteil vom 13.07.2016 mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine auf § 543 Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchst.b BGB (Zahlungsrückstand) gestützte fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unwirksam ist, wenn sie aufgrund älterer Mietrückstände erfolgt. Diese Frage wurde durch den BGH verneint.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, der Gesetzgeber habe bewusst auf eine Regelung verzichtet, nach welcher der Vermieter die Kündigung innerhalb einer „angemessenen Zeit“ ab Kenntnis des Kündigungsgrundes auszusprechen habe.
In der zu entscheidenden Sache war die Kündigung mehr als sieben Monate nach Entstehen des Kündigungsgrundes erfolgt. Die Vorinstanz hatte die Räumungsklage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts abgewiesen mit der Begründung, die Kündigung sei nicht „in angemessener Zeit“ erfolgt.
Der BGH machte mit seinem Urteil nun deutlich, dass diese Rechtsauffassung keine Stütze im Gesetz findet, weshalb eine fristlose Kündigung auch bei älteren Mietrückständen möglich sei.
Damit darf allerdings nicht angenommen werden, dass eine fristlose Kündigung, die auf Zahlungsrückstände gestützt wird, zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Kündigungsrecht nach wie vor verwirkt werden. Ob die Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen, ist sodann gesondert zu prüfen.
Urteil vom 14.122016 – VIII ZR 232 /15
Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig
Durch Urteil des BGH vom 14.12.2016 stellt der BGH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung klar, dass sich auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in entsprechender Anwendung des § 573 Abs.2 Nr.2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen kann.
Weiterhin wird in dem Urteil ausgeführt, dass der kündigende Vermieter im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten hat.
Bietet er sie nicht an, habe dies allerdings nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Gegeben sei lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz.