Scheidung, Anwalt bei Scheidung in Recklinghausen
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 Abs. 1 BGB. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden darf, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Der Ablauf des Trennungsjahres ist dabei grundsätzlich Voraussetzung für die Stellung eines Scheidungsantrages, wobei sich die Trennung auch schon innerhalb der Ehewohnung vollziehen kann. Entscheidend ist dabei eine vollständige Trennung „von Tisch und Bett“ während des Trennungsjahres.
Ist das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, so kann die Ehe dennoch geschieden werden, wenn es für denjenigen, der die Scheidung begehrt, eine unzumutbare Härte darstellte, die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortzusetzen. Die unzumutbare Härte muss dabei auf Gründe zurückzuführen sein, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.