Das Sorgerecht des nichtehelichen Vaters, Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Anwalt für Sorgerecht in Recklinghausen
Einer Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW) zufolge kommt in Deutschland jedes dritte Kind nichtehelich auf die Welt. Im Bundesdurchschnitt lag der Wert im Jahr 2014 bei 35 Prozent. Insgesamt waren von den 714.927 Kindern, die im Jahr 2014 in Deutschland geboren worden seien, 250. 074 nichtehelich (Quelle: Zeit Online, 15.07.2016).
Dementsprechend häufig ist das Bedürfnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils, dass die elterliche Sorge beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen wird.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so stand die elterliche Sorge den Eltern nach der früheren Gesetzeslage nur dann gemeinsam zu, wenn eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde oder die Eltern heirateten. Im Übrigen hatte die Mutter die elterliche Sorge.
Seit der Gesetzesänderung des § 1626a BGB im Jahr 2013 ist der Erwerb der gemeinsamen Sorge auch durch Übertragung derselben durch das Familiengericht möglich.
Gemäß § 1626a Abs. 2 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung des Kindeswohl entspricht. Dadurch wird gewährleistet, dass die elterliche Sorge ggfs. auch gegen den Willen eines Elternteils beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen werden kann. Maßstab für die Prüfung des Gerichts ist dabei das Kindeswohl. Das Gericht hat zu ermitteln, ob die Übertragung der Alleinsorge auf beide Elternteile zur gemeinsamen Ausübung dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei wird auch das betroffene Kind anzuhören sein. Nach der Rechtsprechung des BGH kann auf die Anhörung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15).