Umgangsrecht / Besuchsrecht
Anwalt für Umgangsrecht / Besuchsrecht in Recklinghausen
Nach der aktuellen Gesetzeslage hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt aber auch verpflichtet.
Das Recht des Kindes auf Umgang wurde durch den Gesetzgeber bewusst an den Anfang des Gesetzes platziert. Damit kommt nach dem Bundesverfassungsgericht stärker als zuvor zum Ausdruck, dass das Wohl des Kindes auch bei der Ausübung und Ausgestaltung des Umgangsrechts im Zentrum steht und „zentraler Maßstab und oberste Richtschnur ist“ (BVerfGE 99, 145,156). Dies bedeutet, dass dem Kindeswohl im Zweifel auch vor den Elterninteressen Vorrang zukommt.
Das Umgangsrecht kann unabhängig von der bestehenden Regelung der elterlichen Sorge ausgeübt werden.
Nimmt ein Elternteil das Umgangsrecht nicht wahr, kann der andere Elternteil einen Antrag bei dem Familiengericht stellen.
Viel häufiger dürften allerdings die Konstellationen sein, in denen der eine Elternteil , häufig ist das der Teil, in dessen Obhut das Kind sich zum überwiegenden Teil befindet, nicht möchte, dass der andere Elternteil das Umgangsrecht / Besuchsrecht wahrnimmt. Auch dann ist die Stellung eines Antrages bei dem zuständigen Familiengericht möglich und sollte im Hinblick auf das Kindeswohl in der Regel auch gestellt werden.
Im Hinblick auf das Wohl des Kindes haben die Gerichte Umgangsverfahren vorrangig und beschleunigt zu betreiben, wobei Eile vor allem in den Fällen geboten ist, in denen kleine Kinder betroffen sind, da hierbei die Verzögerungen die größten Nachteile nach sich ziehen können.
Es besteht zudem die Möglichkeit, das Umgangsrecht in einem „Eilverfahren“ durch das Gericht regeln zu lassen bzw. im Rahmen dieses Verfahrens zu versuchen, eine Einigung mit dem anderen Elternteil zum Umgang zu erzielen.