Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Mit Beschluss vom 06.07.2016 – AZ XII ZB 61/16 setzte sich der u.a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit den Anforderungen auseinander, die an eine Vorsorgevollmacht und an eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenen Maßnahmen zu stellen sind.
Im Ergebnis festgehalten werden kann, dass der BGH betonte, dass wirksame Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen ganz präzise gefasst sein müssen und dass z.B. die schriftliche Äußerung „keine lebenserhaltenen Maßnahmen“ zu wünschen, gerade nicht die erforderliche Konkretisierung beinhaltet. Umso wichtiger ist es daher, bei der Verfassung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung darauf zu achten, dass ganz präzise festgehalten wird, welche Maßnahmen man als Patient wünscht oder auch gerade nicht wünscht.
Die Folge einer unwirksamen Patientenverfügung und / oder Vorsorgevollmacht kann für den betroffenen Patienten verheerend sein. Ist die Patientenverfügung z.B. nicht wirksam, stehen der Patient bzw. die dann handelnden Ärzte so dar, als sei überhaupt keine Patientenverfügung vorhanden mit der Folge, dass häufig Maßnahmen getroffen werden, die der Patient nicht gewollt hätte.
Es empfiehlt sich, bei der Verfassung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung gerade im Hinblick auf die oben vorgestellte BGH-Rechtsprechung Vorsicht walten zu lassen und sich bei der Erstellung entweder anwaltlich beraten zu lassen oder einen Notar mit der Erstellung und Beurkundung zu beauftragen.